Aus dem Newsletter der HVR

Digitale Haftungsrisiken für Rechtsanwälte

Strahlend blauer Himmel, Sonne satt, warme Temperaturen und vor allem: Hängematte statt Arbeitsplatz. Auch wenn die Urlaubszeit in diesem Jahr für viele wohl etwas anders aussieht, so ist sie dennoch die schönste Zeit des Jahres. Doch für Anwälte verbirgt sich hier zusätzliches Haftungspotential. Das zeigt ein Beschluss des BGH, über den wir heute informieren möchten. Zunächst wollen wir uns aber mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf den Berufsstand des Rechtsanwalts befassen. Denn wie die Urlaubszeit auch, ist die Digitalisierung für rechtsberatende Berufe ein zweischneidiges Schwert.

Auf der einen Seite machen digitale Techniken natürlich im Arbeitsalltag vieles leichter und entspannter. Andererseits brauen sich durch sie auch neue Haftungsrisiken zusammen. Doch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte schützt in vielen Fällen vor Schäden, die durch diese Risiken entstehen. In unserem Online-Seminar vergangenen Monat hatte unser Referent Herr Dr. Kubiak (Kanzlei BLD) in seinem Vortrag verschiedene Haftungsszenarien eines Rechtsanwalts bei der Nutzung digitaler Medien skizziert. Heute wollen wir diese nochmals aufgreifen und eine Verbindung zum gewährten Versicherungsschutz durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte herstellen.

Fristversäumnis durch Nichtbenutzung des beA

Bedeutung fällt unter den digitalen Haftungsrisiken vor allem dem sogenannten besonderen elektronischem Anwaltspostfach (beA) zu. Denn obwohl aktuell keine aktive Nutzungspflicht besteht, wird die Verwendung eines solchen Postfachs von einigen Gerichten bereits erwartet. So hat beispielsweise das OLG Dresden eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen (NJW 2019,3312).

Hier hatte eine Anwältin erfolglos versucht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln. Das OLG setzt jedoch voraus, dass Anwälte den rechtzeitigen Eingang sicherstellen, indem sie in einem solchen Fall fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht senden.

Da hier ein Verstoß bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit vorliegt, besteht Versicherungsschutz über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Ob die Berufung erfolgreich gewesen wäre und somit ein Vermögensschaden für den Mandanten eingetreten ist, wäre im Rahmen der Schadenbearbeitung final zu klären.


Fehlende Regelungen zum beA bei Ausscheiden eines Rechtsanwalts

Weiteres Haftungspotential besteht bei Ausscheiden eines sachbearbeitenden Rechtsanwalts, über dessen Anwaltspostfach Verfahren für die Sozietät abgewickelt worden sind. Für Kanzleien - auch für solche, die als Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert sind - ist kein eigenes beA-Postfach vorgesehen. Hat die Kanzlei weder arbeitsvertragliche Regelungen noch sonstige Maßnahmen getroffen, wird man in der Regel von einem schuldhaften Verstoß ausgehen müssen.

In solchen Fällen bietet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einer Berufsausübungsgesellschaft grundsätzlich Schutz, da hier ein Verschulden der Gesellschaft vorliegt. Auch bei einer Kanzlei in Form einer GbR oder einfachen PartG besteht Versicherungsschutz über den Vertrag des Arbeitgebers, wenn ein angestellter Anwalt ausscheidet. In diesen beiden Fällen ist die Sachlage relativ klar. Etwas komplizierter verhält es sich, wenn ein Sozius ausscheidet, das Mandat aber in der Kanzlei verbleibt. Dennoch existiert auch hier Versicherungsschutz, nämlich über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts, der das Mandat übernimmt. Denn dieser hätte die Gerichte über das Ausscheiden des bisher tätigen Rechtsanwalts informieren müssen, mit dem Hinweis weiteren Schriftverkehr über ein anderes beA abzuwickeln.


Haftungsrisiken für Rechtsanwälte in der Urlaubszeit

Die beginnende Urlaubszeit soll eigentlich die schönste Zeit des Jahres sein. Doch nach der wohlverdienten Auszeit ist die Entspannung schnell wieder dahin, wenn die Urlaubsvertretung nicht hinreichend organisiert wurde. Für Rechtsanwälte kann ein Missmanagement der Urlaubsvertretung sogar ein Haftungsrisiko bedeuten.

So hat der BGH entschieden: „Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.“ (BGH, Beschluss v. 13.7.2017, IX ZB 110/16)

Und so ziehen sich am sonst so klaren Sommerhimmel plötzlich auch hier Gewitterwolken mit Gefahrenpotential zusammen. Doch um Ihnen den Urlaub nicht zu verhageln kommt die gute Nachricht zum Schluss: Generell greift auch in solchen Fällen der Schutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Wie aber bei den vorher skizzierten Fällen ist auch hier im Einzelfall eine verbindliche Entscheidung dem Versicherer vorbehalten.

Gerne erläutern wir Ihnen die Vorteile unseres Deckungskonzeptes.

Autor: HVR GmbH